Satzung

Satzung des „Warnemünder Anglerverein“ e.V. Warnemünde

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen  „Warnemünder Anglerverein“ e.V.

 

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Warnemünde, Anglerheim Wiesenweg.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Rostock-Stadt eingetragen unter VR 496.
(3) Der Verein gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e. V., an.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Schaffung optimaler Bedingungen für die Ausübung der Angelfischerei sowie von Angeboten für die Freizeitgestaltung seiner Mitglieder.
(2) Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht dabei die Förderung des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.
Zur Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Beziehungen zur Angelfischerei pflegt und als Freund und Förderer des Vereins eintritt.
Fördernde Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Natürliche Personen, die sich besonders um die Förderung der Angelfischerei und des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde beim Vorstand binnen 1 Monats möglich. Über die Zulässigkeit des Ausschlusses entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
(4) Ausscheidende Mitglieder verlieren ihren Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Beiträge

(1) Durch die Vereinsmitglieder sind Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.
(2) Die Beiträge sind als Jahresbeiträge zu den festgesetzten Kassierungsterminen zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(4) Beiträge fördernder Mitglieder sind zwischen diesen und dem Vorstandsvorsitzenden festzulegen.
(5) An den Landesanglerverband werden die Beiträge entsprechend den gültigen Beschlüssen abgeführt.

 

§ 7 Revisoren

(1) Zur Prüfung der Buch- und Kassenführung sowie der Arbeit des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung Revisoren gewählt. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Revisoren den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederbversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins. Sie wird jährlich durch den Vorstand einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe wichtiger Gründe verlangen oder durch den Vorstand, wenn die Lage des Vereins dieses erforderlich macht.
(3) Die vom Vorstand einzuhaltende Frist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem Aushang der Information  in den Schaukästen des Vereins.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen.
(5) Die Mitliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Prüfung und Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltplanes, Satzungsänderung und Auflösung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren sechs Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden, vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorsitzend ist gesondert zu wählen.
(5) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann durch den Vorstand eine Ersatzwahl vorgenommen werden, die einer Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.
(8) Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch.
(9) Der Vorstand führt regelmäßig Sprechstunden durch.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Bare Auslagen und Reisekosten sind entsprechend der Finanzrichtlinie des VdSF bzw. der Kassen- und Finanzordnung des Warnemünder Anglervereins e. V. zu erstatten.

 

§ 10 Änderung von Satzung und Zweck

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Die Einbringung eventuell notwendiger redaktioneller Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, dürfen durch den Vorstand vorgenommen werden.
(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich: die Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 11 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Vermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  des Vereins an den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Verbandes sowie der weiteren Verbesserung der Voraussetzungen für die Ausübung der Angelfischerei der Verbandsmitglieder zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 29.11.2009 in Kraft.
Die Satzung vom 12.12.1993 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Warnemünde, d. 29.11.2009